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Freude verschenken
„Bei dem ausgegebenen Gutschein handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein im Sinne des § 3 Abs. 15 Satz 1 UStG. Die Ausgabe eines solchen Mehrzweck-Gutscheines ist ein noch nicht der Umsatzsteuer unterliegender Vorgang gem. § 3 Abs. 15 Satz 2 2. Hs. UStG.“